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AGB

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der am 20.12.1981 gegründete Sportverein führt den Namen „Taucher Kamp-Lintfort e.V.“

Er hat seinen Sitz in Kamp-Lintfort und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Tauchsports, der Jugendhilfe, des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

 

Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  1. Organisation eines geordneten Sport-, Übungs- und Kursbetriebes.
  2. Aus- und Weiterbildung von tauchsportlich Interessierten
  3. Erfahrungsaustausch und Kontaktpflege zu anderen Tauchsportlern im In- und Ausland
  4. Förderung der Kenntnisse in der Unterwasserwelt, umfassend: Meeres- und Binnen-Biologie, Geologie, Geografie soweit diese für den Tauchsport nötig bzw interessant sind
  5. Förderung der  Unterwasserfotografie und Videografie
  6. Besuch sowie Durchführung von Vorträgen und Diskussionen aller für den Tauchsportler interessanter Gebiete, Studien und auch evtl. praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes und des Naturschutzes. Im Zuge der kulturellen Arbeit sollen folgende Themen behandelt werden: Unterwasser-Archäologie, die dazugehörende Geschichte sowie Naturkunde.
  7. Vorbereitung und Durchführung von Taucherexkursionen im In- und Ausland. Hierbei sollen unsere heimischen Gewässer nicht vernachlässigt werden. Der Tauchsport erhält hier einen weiteren Sinn, wenn für die Pflege der heimischen Gewässer und in Verbindung damit für die Sportfischerei praktische Arbeit geleistet werden kann.
  8. Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder
  9. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Tauchlehrern,  Übungsleitern, Trainern und Helfern.
  10. Beteiligung an Kooperationen
  11. Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich
  12. Entwicklung der Motorik, den Abbau von Aggressionen durch sportliche Betätigung und die sinnvolle Betätigung mit anderen zusammen, um dadurch Rücksichtnahme und Teamfähigkeit zu erlernen

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Datenschutz

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

 

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 EU-DSGVO,

-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 EU-DSGVO,

-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 EU-DSGVO,

-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 EU-DSGVO,

-das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 EU-DSGVO,

-das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 EU-DSGVO und

-das Recht, sich sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren, nach Artikel 77 EU-DSGVO,

 

3) Bei Veranstaltungen des Taucher Kamp-Lintfort e.V. (z. B. Mitgliederversammlung, Sommerfest, Tauchertreffs, Ausfahrten, Ausbildung, Tauchveranstaltungen, Nicht-Veranstaltungen u.a.) können anwesende Mitglieder foto-grafiert werden. Mit der Teilnahme an einer Veranstaltung des Vereins ist das Mitglied mit der unentgeltlichen Veröffentlichung der ihn zeigenden Fotos einverstanden, ohne dass es einer ausdrücklichen Einwilligung durch das Mitglied bedarf. Die Veröffentlichung der Bilder kann auch digital erfolgen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge und Gebühren beantragt.

Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Er kann eine dreimonatige vorläufige Mitgliedschaft beschließen und erst danach endgültig über die Aufnahme entscheiden. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern / Fördermitgliedern
  • Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

  1. Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
  2. Für passive Mitglieder / Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
  3. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft / Ordnungsmaßnahmen

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt
  • durch Ausschluss
  • durch Tod

  1. Der Austritt ist in Textform mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.

  1. Ein Ausschluss oder ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins kann erfolgen
  • wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
  • bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens
  • wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht
  • wenn ein Mitglied gegen Tier- bzw. Naturschutzgesetze verstößt

  • Der Ausschluss / das befristete Teilnahmeverbot kann auf begründeten Antrag nach vorheriger Anhörung des
  • Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich
  • unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.
  • Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs.
  • Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand  
  • einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand.
  • Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Kalenderjahres. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem –ehemaligen- Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.Ä.

§ 8 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge.  Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Kursgebühren und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.

Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. 

Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.

Von Mitgliedern, die kein SEPA-Mandat erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.

Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug.

Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.

Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig.

Sie werden von Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen.

Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.

Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.

Näheres regelt die Beitrags- und Gebührenordnung.

§ 9 Haftung

Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind. Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 10 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand
  • der erweiterte Vorstand
  • die Jugendversammlung
  • der Jugendvorstand

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des erweiterten Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des erweiterten Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.  Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  2. Eine Mitgliederversammlung kann ganz oder teilweise virtuell (ohne physische Präsenz der Mitglieder und sonstiger Teilnahmeberechtigten) mittels geeigneter Kommunikationsmedien (z.B. als Videokonferenz) durchgeführt werden. Eine entsprechende Teilnahme hat unter Klarnamen und unter Ausschluss von Dritten zu erfolgen

Der geschäftsführende Vorstand legt in seinem Beschluss den Ausrichtungsort fest, ob die Ausrichtung präsent, ganz oder teilweise virtuell stattfindet. Eine vorständig virtuelle Durchführung soll nur in Ausnahmefällen gewählt werden.

  1. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform oder per E-Mail mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
  2. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens am 15. 2. des Jahres schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Anträge müssen auf der Mitgliederversammlung persönlich durch den Antragsteller vertreten werden.
  3. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.

Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  4. Festsetzung der Beiträge
  5. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
  6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden, sowie redaktionelle Änderungen können vom erweiterten Vorstand beschlossen werden.

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von 1/10 der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

  1. Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und wählbar. Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist es, wenn es zusätzlich mindestens ein Jahr dem Verein angehört. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

  1. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ein- und Austritt in Fachverbände.

§ 12 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Geschäftsführer
  • dem Kassenwart

Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

  1. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
  • dem geschäftsführenden Vorstand
  • dem Jugendleiter oder seinem Stellvertreter
  • dem Leiter Kommunikation
  • dem Ausbildungsleiter
  • dem Leiter Events
  • dem Leiter Service
  • Abteilungsleiter

  1. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
  • bei ungeraden Kalenderjahren: 1. Vorsitzender, Kassenwart, Leiter Kommunikation und Leiter Service
  • bei geraden Kalenderjahren: 2. Vorsitzender, Geschäftsführer, Ausbildungsleiter und Leiter Events

Ausnahme bilden hier der Jugendleiter und sein Stellvertreter, die von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt werden.

  1. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.

 

  1. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.

  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.

  1. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

  1. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

        Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 13 Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.
  3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
  4. Organe der Vereinsjugend sind

- der Jugendvorstand und

- die Jugendversammlung

  1. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 14 Abteilungen

Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins.

Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen. Er ernennt auch einen Abteilungsleiter. Die Organisation der Abteilungen ist in einer Abteilungsordnung zu regeln, die nicht den Vorgaben dieser Satzung widersprechen darf.

§ 15 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins.

Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre und die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung gewählt

  • bei ungeraden Kalenderjahren: 1. Kassenprüfer, Ersatzkassenprüfer
  • bei geraden Kalenderjahren: 2. Kassenprüfer

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen Stimmen zustimmen.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Stadtsportbund Kamp-Lintfort, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 17.03.2022 beschlossen.

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